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Maklerprovision wird zukünftig geteilt

Zeitenwende neues Provisionsgesetz

Fast ein Jahr stand sie zur Diskussion: Die Verteilung der Maklerprovision beim Kauf und Verkauf von Wohnimmobilien.

Im Oktober 2018 kündigt die damalige Bundesjustizministerin Katarina Barley aus der SPD an, das sogenannte Bestellerprinzip auch für Kaufimmobilien prüfen zu wollen. Ein halbes Jahr später kam es zum ersten Entwurf für ein Gesetz, mit dem das Bestellerprinzip beim Immobilienkauf eingeführt werden soll. Im August 2019 hat sich die Große Koalition im Koalitionsausschuss auf ein Gesetzespaket zur Entlastung von Mieter:innen und Käufer:innen von Immobilien geeinigt. Künftig soll die Maklergebühr für Käufer:innen auf maximal 50 Prozent begrenzt werden. Am 09. Oktober beschloss das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf  zur Verteilung der Maklerkosten beim Kauf von Wohnungen und Einfamilienhäusern. Mitte Mai verabschiedete der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD, gegen die Stimmen von FDP, B90/Die Grünen und AfD, bei Enthaltung von der Fraktion DIE LINKE.

Anfang Juni 2020 billigte der Bundesrat das Gesetz. Mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt beginnt nun eine Übergangsfrist von einem halben Jahr. Am 23. Dezember 2020 tritt dann die deutschlandweit einheitliche Regelung zur Maklerprovision in Kraft.

Das zuvor erwartete Bestellerprinzip wurde damit nicht vom Miet- auf den Käufermarkt übertragen. Im Mietmarkt gilt: Für Maklerverträge zur Mietwohnungsvermittlung bezahlt derjenige die Maklerin bzw. den Makler zu 100 Prozent, der ihn beauftragt. Im Rahmen des sogenannten Wohnpakets hat der Koalitionsausschuss nun auch eine staatlich geregelte Verteilung der Maklerkosten zwischen Käufer:innen und Verkäufer:innen von Wohnimmobilien beschlossen. Käufer:innen tragen in Zukunft, falls sie nicht selbst Besteller des Immobilienvermittlers sind, maximal 50 Prozent der Maklerprovision.

In elf der 16 Bundesländer war in der Regel eine hälftige Teilung der Maklerprovision beim Verkauf von Immobilien gelebte Praxis. In den Ländern Berlin, Brandenburg, Hamburg, Bremen und Hessen war es üblich, dass Käufer:innen der Immobilie die volle Höhe der Provision getragen haben. Die Vertragsparteien konnten aber je nach lokaler Marktsituation auch andere Provisionsmodelle verhandeln. Eine einheitliche gesetzliche Grundlage gab es nicht.

Der Gesetzentwurf über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser in Kürze:

  • Wer beim Immobilienkauf zeitlich als Zweiter den Maklervertrag abschließt, muss maximal die Hälfte der Gesamtprovision bezahlen – in der Regel sind das Käufer:innen.
  • Käufer:innen werden erst zur Zahlung verpflichtet, wenn Verkäufer:innen die Zahlung ihres Anteils der Maklerprovision nachgewiesen haben. Dies kommt allerdings nur zum Tragen, wenn es zunächst einen einseitigen Vertrag der Verkäuferin oder des Verkäufers mit dem Makler gibt und diese Seite dann einen Teil der Provision auf die Käuferin bzw. den Käufer abwälzen möchte. Als Dokumentation dient dann ein üblicher Überweisungsbeleg.
  • Ausgenommen von dem Gesetz sind Wohnobjekte mit zwei Wohnungen und mehr, Gewerbeimmobilien und Grundstücken ohne Bebauung (die nicht der Wohnbebauung dienen sollen).

Hier der Gesetzentwurf im Original.

Der Gesetzgeber zielt darauf ab, mit der Verteilung der Maklerprovisionen die Erwerbsnebenkosten für Käufer:innen in den Ländern zu senken, in denen dies bislang nicht der Fall war. Damit soll der Erwerb von Wohneigentum attraktiver werden. Mit der Neuregelung werden Makler:innen künftig in die Pflicht genommen, die Interessen beider Parteien gleichermaßen zu vertreten. Käufer:innen können mit einer besseren Beratung und Servicequalität rechnen. Für Makler:innen wird der Wettbewerb größer.

Maklerprovision - Makler:innen müssen umdenken

Nach der Einführung der neuen Regelung werden Makler:innen nicht mehr provisionsfrei für den Besteller, in der Regel Verkäufer:innen, tätig werden können. Sie werden in Zukunft mit den Verkäufern von vornherein eine Provision vereinbaren müssen, wenn auch Käufer:innen später anteilig zahlen soll. Gelingt es den Immobilienvermittlern nicht, zu Beginn einer Geschäftsbeziehung eine Provision zu verhandeln, kann er auch vom zweiten Vertragspartner später nichts verlangen. Makler:innen müssen somit ihre Geschäftspraxis ändern. Zuvor haben sie ihre Dienste in einzelnen Fällen für Verkäufer:innen als Erstbesteller kostenlos angeboten – auch in den Bundesländern, in denen eine Teilung der Provision zwischen Verkäufer:innen und Käufer:innen gelebte Praxis war. Das wird mit der neuen Regelung nicht mehr möglich sein.

Die neue Regelung wird in der Regel zu einer hälftigen Aufteilung der Provisionen führen. Makler:innen werden dann noch stärker beiden Parteien verpflichtet sein. Einige Verkäufer:innen könnten aufgrund der Neuregelung künftig darauf verzichten, die Dienste eines Immobilienvermittlers in Anspruch zu nehmen, weil sie die Kosten allenfalls zur Hälfte an den Käufer:innen weitergeben können. Makler:innen werden aufgrund ihrer Erfahrung aber nach wie vor eine wichtige Vermittlungsrolle im Verkaufsprozess spielen.

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Was sparen Käufer:innen?

Ausgehend davon, dass Verkäufer:innen in der Regel als Besteller des Immobilienprofis fungieren, geht die Bundesregierung davon aus, dass diese künftig in ihrer Gesamtheit pro Jahr Maklerprovisionen in Höhe von 634 Millionen Euro tragen werden müssen. Für die Käufer:innen ergäben sich demnach Einsparungen in derselben Höhe von 634 Millionen Euro pro Jahr.