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Das Gebäudeenergie-gesetz

Was es für Käufer:innen, Verkäufer:innen und Makler:innen bedeutet

Vom Bundesrat am 3. Juli 2020 gebilligt, gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG) für alle Bauvorhaben, die ab dem 1. November beantragt oder angezeigt werden, als neues, vereinheitlichtes Regelwerk. Wie sein Name schon sagt, ist sein wesentlicher Zweck, die Einsparung von Energie in der Gebäudewirtschaft voranzutreiben.

Energieausweis – Pflicht für Verkäufer:innen und Makler:innen

Neu eingeführt wird die Verpflichtung der Verkäufer:innen und Vermieter:innen einer Immobilie zur Bereitstellung eines Energieausweises, falls noch kein gültiger Ausweis vorliegt. Für die Missachtung dieser Verpflichtung ist jedoch keine Sanktion vorgesehen.

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Aber auch Makler:innen werden durch das Gebäudeenergiegesetz darauf verpflichtet. Die bereits 2017 vom Bundesgerichtshof festgelegte Maklerpflicht, den Energieausweis offenzulegen bzw. nach dem Vertragsabschluss den Käufer:innen von Ein- und Zweifamilienhäusern zu übergeben, wird nun strikt vorgeschrieben. Bei Verstößen droht Bußgeld. Die bisher freiwillige Angabe über die C02-​Emissionen eines Gebäudes ist ab sofort verpflichtend, sofern ein Energieausweis vorliegt. Verwalter:innen werden hier nicht explizit in die Pflicht genommen, sind jedoch weiterhin dem Ordnungswidrigkeitenrecht unterworfen. Darum wird die neugeregelte Maklerhaftung von Kritikern nicht als effektive Neuerung betrachtet.

Energieberatung – Pflicht für Käufer:innen

Käufer:innen von Immobilien werden künftig zu einer (kostenlosen) Beratung bei einer zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Stelle verpflichtet. Sie müssen ein derartiges Informationsgespräch auch vor Sanierungsmaßnahmen an Gebäude-Außenanlagen (Fassade, Dach, Türen, Fenster) wahrnehmen und wenn Berechnungen zur energetischen Bewertung durchgeführt werden. Dabei sollen sie primär über kostengünstige Modernisierungsmöglichkeiten beraten werden. Handwerker:innen müssen die Käufer:innen oder Sanierer:innen einer Immobilie ebenfalls auf die Energieberatungspflicht hinweisen. Auch diese Vorschrift unterliegt keiner Sanktion.

Die ursprünglich geplante Pflicht für Verkäufer:innen und Makler:innen, den Käufer:innen ein Gespräch mit der Verbraucherzentrale anzubieten, wurde nicht in das Gesetz aufgenommen. Gleichwohl bleibt den Käufer:innen diese Möglichkeit. Beratungskompetente Makler:innen dürfen die Gespräche ebenfalls vermitteln und auf eine kostenlose Beratung hinweisen.

Einen Überblick über weitere Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes finden Sie hier.