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Energiesparrecht im Gebäudesektor

Neues Gesetz (GEG) mit Wirtschaftlichkeit als Leitbild

Am 18. Juni hat der Deutsche Bundestag das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet. Nachdem am 3. Juli noch der Bundesrat zugestimmt hat, gilt für Bauherren und Modernisierer ein neues, vereinheitlichtes Regelwerk für das Energiesparen im Gebäudebereich. Das Gesetz wird drei Monate nach der Verkündung in Kraft treten. 

Ziel ist es, den Energieverbrauch zu senken, mehr erneuerbare Energien zu nutzen und bis 2050 die Klimaneutralität im Gebäudesektor zu erreichen. Betroffen sind alle künftigen Neubauten sowie Altbauten, bei denen Renovierungen geplant sind. Dabei gelten bis 2023 keine höheren energetischen Anforderungen als in den Vorjahren. Solange schafft das GEG einen erleichterten und verlässlichen Rahmen für Eigentümer und Investoren.  

Niedrigstenergiegebäude: Der neue Standard 

Nach einer Gebäuderichtlinie der Europäischen Union müssen ab 2021 alle Neubauten dem Niedrigstenergiegebäude-Standard entsprechen. Für öffentliche Nichtwohngebäude gilt dieser Standard schon seit 2019. Das GEG integriert diesen Standard, übersteigt aber das Maß der bereits geltenden Energieeinsparverordnung nicht. Fazit: Bauen und Wohnen sollten nicht teurer werden. 

Innovationsklausel: Der Quartiersdurchschnitt zählt 

Nach der Innovationsklausel muss nicht jedes einzelne Gebäude die Energieanforderungen erfüllen, sondern das Quartier. Das bedeutet, dass in ansonsten energieeffizienten Quartieren „Minderleister“ erlaubt sind. Außerdem macht die Innovationsklausel den Weg für synthetisches Erdgas frei. 

Ab 2026: Verbot neuer Ölheizungen  

Das Verbot neuer Ölheizungen sieht vor, dass nach dem Jahr 1991 eingebaute Heizungen ab dem Einbau 30 Jahre lang betrieben werden dürfen. Ältere Heizungen müssen hingegen umgetauscht werden. Von dem Verbot ausgenommen sind Gebäude, die weder mit Gas bzw. Fernwärme noch aus erneuerbaren Energien versorgt werden können. Außerdem werden Hybridlösungen sowohl im Neubau als auch im Bestand auch nach 2026 möglich sein. 

Photovoltaik: Besser anrechenbar 

Eigentümer, die Strom aus gebäudenahen erneuerbaren Energien beziehen (z.B. aus Photovoltaikanlagen), können diesen nun besser anrechnen lassen. Somit werden die Anforderungen für den Neubau schneller erfüllt und nachhaltige Lösungen angekurbelt. Die Vereinfachung gilt ebenso für Biogas aus dem Netz bei Nutzung in Kraft-Wärme-Kopplung oder Brennwerttechnik. 

Modellgebäudeverfahren: Schneller zum Nachweis 

Das sogenannte Modellgebäudeverfahren entlastet Bauherren und Planer, indem es den Rechenaufwand erforderlicher Dämmstandards verringert. Der entsprechende Standard ist den zehn Heizungsanlagenvarianten zu entnehmen und als Nachweis für Neubauten zu verwenden. Dadurch werden Zeit und Ressourcen gespart. 

Förderungsmöglichkeiten 

Neben den etablierten Förderprogrammen der KfW und BAFA können Eigentümer seit dem 1. Januar 2020 20 Prozent der energetischen Sanierungskosten steuerlich absetzen.  Für den Umstieg von alten Ölheizungen auf klimafreundlichere Anlagen kann eine Austauschprämie in Höhe von 40 Prozent beantragt werden.