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Zahl der Woche: 69 Prozent

Die beidseitige Interessenvertretung von Maklern beim Verkauf scheint sich durchzusetzen

Mit dem Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten hat der Bundestag eine einheitliche Regelung für ganz Deutschland beschlossen. Bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser sind die Maklerkosten bei beidseitiger Beauftragung in der Regel zu gleichen Anteilen zu teilen, wenn nicht eine der beiden Parteien den Makler im Alleinauftrag engagiert. Bisher übernehmen in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Hamburg, Bremen und Hessen meist Käufer:innen die komplette Maklerprovision von bis zu sieben Prozent des Kaufpreises. In den anderen elf Bundesländern war die Verteilung auch zuvor meist schon gelebte Praxisaber nicht gesetzlich geregelt. 

Das Gesetz soll verhindern, dass die Maklerprovision vollständig oder zu einem überwiegenden Anteil den Käufern aufgebürdet wird, obwohl es meist die Verkäufer sind, die die Makler beauftragen. 

Ziel des Gesetzes ist, dass die Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser transparenter und rechtssicherer ist. Kaufende werden vor der Ausnutzung einer Zwangslage geschützt. 

Aus einer aktuellen Umfrage von ImmoScout24 unter etwa 1.500 Maklern und Maklerinnen geht hervor, dass etwas mehr als zwei Drittel von ihnen (69 Prozent) erwarten, in Zukunft als Doppelmakler:in tätig zu sein. 

In diesem Fall wird die Maklerin oder der Makler mit dem Verkäufer und Käufer eine beidseitige Verteilung der Provision vereinbaren. Dieses paritätische Modell entspricht der Vermittlerrolle des Maklers, die Interessen beider Vertragsparteien gleichermaßen zu wahren.  

Wichtig hierbei ist noch herauszustellen, dass ein Nachweis der Zahlung des Erstauftraggebers nicht erforderlich ist, damit die Forderung gegen den Zweiten (in der Regel der Kaufende) fällig wird. 

Für die Vereinbarungen zwischen Makler:innen und ihren Kunden sieht das Gesetz in Zukunft zwingend ein Textformerfordernis vor. Sie müssen also schriftlich und damit zumindest per E-Mail geschlossen werden. 

Ein Nachweis der Zahlung des Erstauftraggebers ist im Fall der beidseitigen Interessensvertretung nicht erforderlich. 

Weitere Provisionsmodelle möglich, aber wohl zukünftig weniger nachgefragt

Andere Provisionsmodelle wie der Alleinauftrag von Eigentümern oder auch der Suchauftrag von Kaufinteressenten werden von den Umfrage-Teilnehmern nur in Einzelfällen erwartet. 

15 Prozent der befragten Makler:innen erwarten hauptsächlich im Alleinauftrag des Verkäufers zu arbeiten mit anschließender Teilung der Provision.

Dabei wird die Maklerin oder der Makler einen Vertrag mit dem Verkaufenden schließen, der ihr oder ihm gegenüber provisionspflichtig ist, aber die Hälfte der Provision auf den Kaufenden überträgt. In diesem Fall sieht das Gesetz zwingend einen Zahlungsnachweis über die Provisionszahlung durch den Verkäufer vor. 

11 Prozent erwarten Maklerverträge, die eine 100 prozentige Innenprovision vorsehen. Die Maklerin oder der Makler schließt in diesem Fall ausschließlich mit dem Verkaufenden einen Vertrag. Dieser Auftraggeber zahlt anschließend auch zu 100 Prozent die Provision. 

Nur 2 Prozent der befragten Makler:innen glauben, dass sie vor allem im Suchauftrag für Käufer agieren werden. Diese einseitige Interessenvertretung des Käufers beinhaltet, dass die Maklerin oder der Makler nach einem passenden Kaufobjekt für den Kunden sucht. Kommt ein Kauf zustande, so zahlt nur der Käufer eine Provision. 

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