Zahl der Woche

Zahl der Woche: 50 Prozent!

Fast ein Jahr stand sie zur Diskussion: Die Verteilung der Maklerprovision.

Die Maklerprovision wird zwischen Käufer und Verkäufer geteilt

Fast ein Jahr stand sie zur Diskussion: Die Verteilung der Maklerprovision beim Kauf und Verkauf von Wohnimmobilien. Am 9. Oktober 2019 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen. Das zuvor erwartete Bestellerprinzip, nach dem derjenige den Makler zu 100 Prozent bezahlt, der ihn beauftragt hat und das in ähnlicher Form s­­eit 2015 bei der Vermittlung von Mietwohnungen und -häusern gilt, wurde nicht auf den Käufermarkt übertragen. Im Rahmen des sogenannten Wohnpakets hat der Koalitionsausschuss eine staatlich geregelte Aufteilung der Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer eines Wohnobjektes beschlossen. Der Käufer wird in Zukunft, falls er nicht selbst der Besteller des Maklers ist, maximal 50 Prozent der Maklerprovision tragen müssen.

In elf der 16 Bundesländer war eine hälftige Teilung der Maklerprovision beim Verkauf von Immobilien bereits gelebte Praxis. Allerdings gab es bislang keine gesetzliche Grundlage dafür. Laut dem Wettbewerbsrecht konnte die Maklercourtage frei zwischen den Vertragsparteien Verkäufer, Makler und Käufer ausgehandelt werden. In den Ländern Bremen, Hessen, Hamburg, Brandenburg und Berlin war es bislang üblich, dass der Käufer der Immobilie die volle Höhe der Provision getragen hat.

Der Gesetzentwurf über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser in Kürze:

  • Wer beim Immobilienkauf zeitlich als Zweiter den Maklervertrag abschließt, muss maximal die halbe Gesamtprovision bezahlen ­– das ist in der Regel der Käufer.
  • Der zweite Vertragspartner zahlt die Vermittlungsgebühr erst dann, wenn der Auftraggeber seinen Anteil beglichen hat. Als Dokumentation dient ein üblicher Überweisungsbeleg.

Hier der Gesetzentwurf im Original.

Mit dem Gesetz zur Maklerprovision, das noch in der finalen Abstimmung zwischen Bundestag und Bundesrat ist, wird es nach einer Übergangsfrist ab Mitte 2020 deutschlandweit eine einheitliche Regelung geben. Der Gesetzgeber zielt darauf ab, mit der Aufteilung der Maklerprovisionen die Erwerbsnebenkosten für Immobilienkäufer in den Ländern zu senken, in denen dies bislang nicht der Fall war. Damit soll der Erwerb von Wohneigentum attraktiver werden. Mit der Neuregelung wird der Makler künftig in die Pflicht genommen, die Interessen beider Parteien gleichermaßen zu vertreten. Käufer können mit einer besseren Beratung und Servicequalität rechnen. Für Makler wird der Wettbewerb damit größer.

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Maklerprovision: Makler müssen umdenken

Nach der Einführung der neuen Regelung werden Makler nicht mehr provisionsfrei für den Besteller, in der Regel die Verkäufer, tätig werden können. Sie werden in Zukunft mit den Verkäufern von vornherein eine Provision vereinbaren müssen, wenn auch der Käufer später anteilig zahlen soll. Gelingt es dem Makler nicht, zu Beginn einer Geschäftsbeziehung eine Provision zu verhandeln, kann er auch vom zweiten Vertragspartner später nichts verlangen. Makler müssen somit ihre Geschäftspraxis ändern. Zuvor haben sie ihre Dienste in einzelnen Fällen für den Verkäufer als Erstbesteller kostenlos angeboten – auch in den Bundesländern, in denen eine Teilung der Provision zwischen Verkäufer und Käufer gelebte Praxis war. Das wird mit der neuen Regelung nicht mehr möglich sein.

Übergangsfrist für Makler, um ihr Geschäftsmodell anzupassen

Die neue Regelung wird zu einer hälftigen Aufteilung der Provisionen zwischen Verkäufern und Käufern einer Immobilie führen, so wie sie in 11 von 16 Bundesländern jetzt schon gelebte Praxis ist. Makler werden dann noch stärker beiden Parteien verpflichtet sein. Einige Verkäufer könnten aufgrund der Neuregelung künftig darauf verzichten, die Dienste eines Maklers in Anspruch zu nehmen, weil sie die Kosten allenfalls zur Hälfte an den Käufer weitergeben können. Ein Makler kann aufgrund seiner Erfahrung nach wie vor eine wichtige Vermittlungsrolle im Verkaufsprozess spielen und einen guten Verkaufspreis erzielen. Eine Übergangsfrist von sechs Monaten soll Maklern die Chance gegeben, ihre Geschäftsmodelle bestmöglich auf die neue Regelung anzupassen und somit einem möglichen Verlust von Mandaten und Umsatz entgegenzuwirken.

Die Beauftragung eines Maklers ist Vertrauensangelegenheit.

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Was sparen Käufer?

Ausgehend davon, dass die Verkäufer in der Regel als Besteller des Maklers fungieren, geht die Bundesregierung davon aus, dass diese als „Besteller“ künftig in ihrer Gesamtheit pro Jahr Maklerprovisionen in Höhe von 634 Millionen Euro tragen werden müssen. Für die Käufer ergäben sich demnach Einsparungen in derselben Höhe von 634 Millionen Euro pro Jahr.