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Corona-Schutzmaßnahmen für Mieter und Vermieter

So sollen die Folgen der Corona-Pandemie für Mieter und Vermieter abgemildert werden.

Die Corona-Krise trifft Millionen von Mietern und auch Vermieter hart. Deshalb haben Bundesregierung und Bundestag Anfang April ein Bündel an Maßnahmen beschlossen, welches die Folgen der Pandemie für Mieter und Vermieter abmildern soll.

Kündigungsmoratorium

Gewöhnlich darf Mietern, die mit der Mietzahlung zwei Monate im Rückstand sind, gekündigt werden. Die getroffene Neuregelung verhindert dies zunächst bis zum 30. Juni 2020. Dafür müssen Mieter entweder eine Kündigung ihres Arbeitgebers oder einen Nachweis über Zusatzleistungen vom Jobcenter vorlegen.

Die ausgesetzten Mieten müssen bis zum 30. Juni 2022 nachgezahlt werden. Dabei können Mieter und Vermieter eine Ratenzahlung vereinbaren. Der Vermieter darf weiterhin Verzugszinsen verlangen. Das Kündigungsmoratorium schützt ebenso gewerbliche Mieter und Wohnungskäufer.

Eine weitere Erleichterung besteht darin, dass Verbraucher und kleine Gewerbebetriebe die Begleichung ihrer Energie-, Wasser- oder Telefonrechnungen aufschieben können. Dieses Leistungsverweigerungsrecht gilt für „existenzsichernde Verträge der Grundversorgung“, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden.

Wichtig: Sämtliche Maßnahmen gelten nur für Corona-bedingte Nichtzahlungen in den Monaten April bis Juni 2020. Der Rechtsanspruch des Vermieters hinsichtlich anderer Kündigungsgründe (wie z. B. Eigenbedarf) bleibt bestehen.

Sozialschutzpaket

Das Wohngeld war bereits zum 1. Januar 2020 um durchschnittlich 30 Prozent angehoben worden. Corona-bedingt kommen nun weitere Erleichterungen hinzu. So können Anträge auf Wohngeld formlos per E-Mail oder Telefon gestellt werden. Die zu erbringenden Nachweise werden auf ein Minimum reduziert, auch wird die Zahlung von Vorschüssen vereinfacht.

Beim Arbeitslosengeld II sind Erleichterungen vorgesehen, darunter höhere Vermögensgrenzen, die Anerkennung von Wohnkosten in tatsächlicher Höhe sowie vorläufige Bewilligungen der Leistung. Außerdem werden bei ALG-II-Anträgen die Vermögensprüfung und die Prüfung der Höhe der Wohnungsmiete für ein halbes Jahr ausgesetzt.

Maßnahmen für Vermieter

Vermieter können Darlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden, stunden, so z. B. Immobilienkredite. Gestundet werden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden. Der Schuldner muss nachweisen können, dass seine Einnahmeausfälle Corona-bedingt sind wie z.B. Mietausfälle.

Vermieten in Zeiten von Corona

Unsere Empfehlungen für private Vermieterinnen und Vermieter im Hinblick auf das neue Coronavirus

Gewerbliche Vermieter können die Kreditprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) mit bis zu 100 Prozent Haftungsfreistellung, die Bürgschaftsprogramme des Bundes, der Länder und der Bürgschaftsbanken sowie die Betriebsmittel-Zuschüsse für kleine Unternehmen in Anspruch nehmen. Kommunalen und anderen gemeinwohlorientierten Wohnungsanbietern stehen die Mittel des KfW-Programms „IKU – Investitionskredit Kommunale und Soziale Unternehmen“ zur Verfügung.

Was folgt?

Je nach weiterer Entwicklung können die genannten Maßnahmen zum 30.6. per Rechtsverordnung um weitere drei Monate verlängert werden. Danach müsste sich der Deutsche Bundestag allerdings wieder damit befassen. Das zuständige Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) will gemäß eines Berichts vom 21. April die weitere Entwicklung auch mit Blick auf ggfs. zusätzlich erforderliche Maßnahmen zum Beispiel für private Vermieter „sorgfältig“ beobachten.